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Schweizer Vertreter und Zahlstellen ‑ Dienstleistungen

Wir bieten zentrale Dienstleistungen für ausländische Fonds in der Schweiz.

UNSERE EXPERTISE

Die Vertriebs‑ oder Marketingtätigkeit ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (CIS) in der Schweiz kann die Ernennung eines Schweizer Vertreters und einer Zahlstelle erfordern. Die Pflicht hängt von der Zielanlegerbasis, dem Vertriebsrahmen und den geltenden regulatorischen Ausnahmen ab.

Bei den meisten strukturierten Vertriebs‑ oder Marketingaktivitäten, insbesondere solchen, die auf nicht qualifizierte Anleger ausgerichtet sind, muss die Schweizer Vertretung bereits bestehen, bevor ein Angebot oder Pre‑Marketing erfolgt.

Vertreter und Zahlstellen - Dienstleistungen

Die Schweizer Vertretung stellt sicher, dass sämtliche Fondsdokumentation den lokalen regulatorischen Standards entspricht, fungiert als Hauptansprechpartner für die Schweizer Behörden und unterstützt reibungslose Interaktionen mit der FINMA während der gesamten Marktpräsenz des Fonds. Diese Dienstleistung hilft ausländischen Vermögensverwaltern, die Schweizer regulatorischen Anforderungen effizient zu erfüllen und dauerhaft konform zu bleiben.

Onboarding & regulatorische Unterstützung

Nach einem ersten Gespräch zur Einführung in das Schweizer Regulierungsumfeld und die wichtigsten Anforderungen führt Rothschild & Co eine vollständige Due‑Diligence‑Prüfung durch und erstellt die notwendigen Vereinbarungen für die Schweizer Vertretung und/oder die Zahlstelle. Nach Abschluss dieser Schritte können die Fonds rechtlich in der Schweiz angeboten werden.

Rechtlicher Rahmen

Gemäss dem Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz (FinSA) müssen Fondsmanager ihre Anleger klassifizieren und die Verhaltens‑ und Organisationsregeln einhalten, wenn sie Finanzdienstleistungen in der Schweiz anbieten. FinSA kann zudem die Anbindung an eine Ombudsstelle und die Registrierung von Kundenberatern verlangen, die Schweizer Kunden betreuen.

Unter dem Kollektivanlagengesetz (CISA) hängen die Anforderungen vom Typ der angesprochenen Anleger ab. Ein Schweizer Vertreter und eine Schweizer Zahlstelle werden benötigt, wenn AIFs oder UCITS an Retail‑Kunden oder an vermögende Privatkunden angeboten werden, die sich als professionelle Kunden einstufen lassen. Diese Ernennungen sind nicht erforderlich, wenn Fonds ausschliesslich professionellen oder institutionellen Anlegern angeboten werden.

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